Musik-Einsatz

Musik-Verfügungsgewalt

Definition:
Bezogen auf die Musik bezeichnet die Verfügungsgewalt eine jegliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes.

Der Urheber kann verschiedene Nutzungen unterbinden

Das Urheberrecht und die angeschlossenen Verwertungsrechte, die im Bereich der Musik die GEMA für die Urheber stellvertretend wahrnimmt, regeln alle Belange der Nutzung von Musik. Die Verfügungsgewalt über die Musik geht vom Urheber auf die GEMA über. Er selbst kann auch nicht einzelne Werke aus der GEMA-Obhut auslassen. Der Urheber ist entweder mit seinen gesamten künstlerischen Erzeugnissen oder gar nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft. Er kann auch nicht die Nutzung bestimmter Werke erlauben, ohne dass die GEMA die Nutzung der Musik überwacht.

Der Urheber ist immer in Besitz der Verfügungsgewalt

Der Urheber kann allerdings seine künstlerischen Werke der Nutzung verschließen. Das heißt, er kann jegliche Nutzung der Werke untersagen und sie so einer Verwertung entziehen. Er hat als einziger die Verfügungsgewalt über seine Erzeugnisse. Diese Verfügungsgewalt wird ihm automatisch mit der Urheberschaft über das künstlerische Produkt zuerkannt. Das Urheberrecht kann nicht veräußert werden oder vom Urheber willentlich an andere Personen oder Institutionen abgegeben werden.
Die Rechte, die der Urheber an andere abtreten kann, beziehen sich immer nur auf die Nutzungsrechte von Musik. Der Urheber hat dem Renommee Agent die Nutzung und Weitervermittlung der Musik zur Nutzung erlaubt, bzw. speziell zu diesem Zweck Verträge mit dem Renommee Agent geschlossen. Die Verfügungsgewalt bleibt aber weiterhin beim Urheber der Werke und wird nicht an Renommee Agent weitergegeben.