Legale-Musik-Rechte

Urheber

Definition:
Der Urheber ist im rechtlichen Sprachgebrauch der Schöpfer eines Werkes, das sein geistiges Eigentum ist.

Der Urheber muss ein neues Werk schaffen

Der Urheber schafft Werke künstlerischer oder wissenschaftlicher Art unabhängig von anderen Werken. Besonders im Bereich des geistigen Eigentums, wie das der Musik, ist der Urheber im Besitz des Urheberrechts. Dieses Recht erhält der Urheber automatisch durch die Erschaffung seines Werkes. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar und nicht veräußerbar. Der Urheber kann es nicht an andere Personen abtreten.

Der Urheber kann die Verwertungsrechte weiter geben

Im Anschluss an das Urheberrecht ist der Urheber eines Werkes im Besitz verschiedener Verwertungsrechte. Das Werk, in unserem Fall die Musik, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Urheber dies wünscht. Er hat das Verfügungsrecht über das Werk und kann die Öffentlichmachung des Werkes zulassen oder gänzlich unterbinden. Ist die öffentliche Verfügbarkeit des Werkes vom Urheber gewollt, so kann er die Verwertungsrechte selbst wahrnehmen oder aber an eine Verwertungsgesellschaft abtreten. In diesem Fall wacht die Verwertungsgesellschaft über die Nutzung der Werke und über daraus entstehende Nutzungsgebühren, sogenannte Lizenzgebühren.

Der Urheber erhält seine Gebühren aus verschiedenen Töpfen

Für die Nutzung von Musik sind verschiedene Nutzungsgebühren zu entrichten. Die Verwertungsgesellschaft zieht diese Gebühren ein und verteilt sie an die Urheber der Werke. Je nach Nutzung der Werke werden die Lizenzgebühren direkt auf die Werke des Urhebers entrichtet oder aber über einen komplizierten Verteilerschlüssel an alle Mitglieder der jeweiligen Verwertungsgesellschaft ausgeschüttet.