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Musikverlag
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Legale-Musik-RechteMusikverlag
Definition: Musikverlage kümmern sich um die Verbreitung von MusikDie Einnahmen der Musikverlage stammen aus der Herstellung und dem Vertrieb von Notendrucken, der Verwertung von Musik in den Medien oder der Vervielfältigung der Musik. Zwischen dem Urheber und dem Verlag wird ein Vertrag geschlossen. In diesem Vertrag gibt der Urheber seine Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Verlag ab. Der Verlag seinerseits verpflichtet sich, das Werk zu veröffentlichen. Der Verlag kümmert sich um den Druck von NotenausgabenIn der E-Musik geschieht dies in Form von Notenausgaben, die Voraussetzung für die Aufführung der Musik sind. In der U-Musik bezieht sich die Veröffentlichungspflicht oftmals auf die Veröffentlichung in Form eines Tonträgers. Zu diesem Zweck ist der Verlag bemächtigt, im Namen und mit der Einwilligung des Urhebers Verträge mit einem Tonträgerhersteller oder einem Label zu schließen. Der Urheber gibt seine Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Verlag ab. Dieser wird ihm dieses abgelten, in dem er eine Veröffentlichung in Form einer Notenausgabe zusagt oder aber gegen Zahlung von Tantiemen. Um eine rechtmäßige und umfassende Verwertung zu gewährleisten sind Urheber und Musikverlag in der Regel Mitglied er GEMA. Die Verbindung zwischen Verlag und Urheber kann exklusiv seinEin weiterer Vertrag, der zwischen Urheber und Musikverlag geschlossen werden kann, ist ein Exklusivvertrag. Dieser hat das Ziel, einen Komponisten oder einen Interpreten über eine gewisse Zeit an den Verlag zu binden und so Planungs- und Einnahmensicherheit zu gewährleisten. Im Bereich der U-Musik ist dies oftmals der Fall, wenn Musikverlag und Tonträger-Label deckungsgleich sind. Dann werden Verträge über die Produktion von mehreren Tonträgern geschlossen und der Urheber erhält einen Vorschuss auf kommende Veröffentlichungen. Er darf aber auch seine Kompositionen für diesen Zeitraum in keinem anderen Musikverlag veröffentlichen. |