Legale-Musik-Rechte
GEMA-Anmeldung

Definition:
Damit die GEMA und die Urheber der Werke die Gebühren für den Einsatz ihrer Musik erhalten, wird der potenzielle Einsatz von GEMA-pflichtiger Musik überprüft.

Im Zweifel GEMA-pflichtig?

Die GEMA geht bei allen Werken, die in Medien gesendet oder auf Tonträgern veröffentlicht wird, davon aus, dass dies GEMA-pflichtige Musik ist. Erst durch eine Freistellungserklärung kann der Benutzer der Musik nachweisen, dass die Musik nicht GEMA-pflichtig ist.

Alle Daten eine Komposition werden gemeldet

Wird Musik in Medien wie Radio, Fernsehen, Internet oder anderen Medienkanälen eingesetzt oder auf Tonträgern veröffentlicht, so muss die zuständige Stelle eine sogenannte GEMA-Anmeldung schreiben und diese an die GEMA senden. In dieser GEMA-Anmeldung werden alle relevanten Angaben zu einem Musik-Stück gemacht, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten. Die GEMA-Meldung enthält Angaben zum Titel des Musik-Stückes, dem Komponisten, falls nötig dem Bearbeiter und dem Musikverlag. Stammt das Musik-Stück von einem Tonträger sind der Labelcode und die Katalognummer anzugeben. Obligatorisch ist die Angabe zum Interpreten und besonders wichtig die Sendedauer bzw. die Dauer, wie lange das Musik-Stück zu hören war.

Unterschiede bestehen auch zwischen E- und U-Musik

Diese GEMA-Meldung wird im Fernsehen und Hörfunk jeweils für eine Nutzung ausgefüllt. Werden Sendungen wiederholt, so muss pro Wiederholung eine neue GEMA-Meldung ausgefüllt werden. Die Gebühren, die von der GEMA für die Nutzung der Musik eingezogen werden, unterscheiden sich in ihrer Höhe je nach der Musikart. Hier wird ein Unterschied zwischen E- und U-Musik gemacht.